Verkehrsrecht Nürnberg

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EU-Führerschein nach dem 19.01.2009 - Schlussanträge gestellt

Anerkennung von ausländischen Führerscheinen nach dem 19.01.2009 - Entscheidung des EuGH steht unmittelbar bevor.

Generalanwalt Yves Bot hat in der Rechtssache Rechtssache C‑419/10 - Wolfgang Hofmann gegen Freistaat Bayern seine Schlußanträge gestellt.

Die Schlussanträge des Generalanwaltes Yves Bot können Sie hier nachlesen.

Das Vorlageersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.08.2010 finden Sie hier.

 

Ersatz der Sachverständigenkosten

Die Verkehrsanwälte weisen in ihrem aktuellen Newsletter auf ein Urteil des AG München zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigekosten hin.

Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 01.06.2011 – Az: 335 C 2411/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen darf. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Ersatzpflichtige als Nachfolgeschaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe abrechnet. Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Der Sachverständige ist auch berechtigt, ein Grundhonorar und weitere Nebenkosten geltend zu machen.

Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihm eine Überhöhung der Gebühren des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Er ist auch nicht verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen, um einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_17_p5.pdf

Quelle:Verkehrsanwälte Info - 17/2011

 

Bei Verstoß gegen des Wohnsitzerfordernis ist ein im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis automatisch ungültig

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25.08.2011 entschieden, dass eine in einem europäischen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland verleiht, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung in dem Ausstellerstaat keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, sondern weiterhin in Deutschland sesshaft war.

Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergab sich in den behandelten Fällen entweder aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen, die vom Ausstellerstaat – der tschechischen Republik – erteilt wurden.

Wurde die Fahrerlaubnis während einer in Deutschland laufenden Sperrfirst erworben, berechtigt diese ebenfalls nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.

In diesen Fällen sind die Fahrerlaubnisse automatisch ungültig. Es bedarf nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keines separaten Feststellungsbescheides durch die Führerscheinstelle.

BVerwG 3 C 25.10; 3 C 28.10; 3 C 9.11

 

EuGH: Kein Führerscheintourismus für Fahranfänger, C-184/10

Am 19.05.2011 hat der EuGH entschieden, dass der Führerschein aus dem europäischen Ausland nur anerkannt werden muss, wenn der Erwerber auch tatsächlich einen Wohnsitz von 185 Tagen im Ausstellerstaat nachweisen kann.

Auch wenn sich Führerscheinerwerber bislang nichts haben zu schulden kommen lassen bzw. es sich um einen Ersterwerb der Fahrerlaubnis handelt, ist die Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkennungsfähig, wenn der Erwerber im Ausstellerstaat keinen Wohnsitz hatte.

Mit diesem Urteil sind Fahrerlaubnisse ungültig, deren Erwerber zwar einen deutschen Wohnsitzeintrag im Führerschein hatte, jedoch keine Negativhistorie hinter sich hat. Bislang anerkannte / geduldete Fahrerlaubnisse dieser Art verlieren ihre Gültigkeit. Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis machen sich nun des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Das Urteil des EuGH im Volltext.

 

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.04.2011 - EU-Fahrerlaubnis

Auch das OLG Nürnberg hat in einem Revisionsverfahren zu der Anerkennungsfähigkeit von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ausgesetzt (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.04.2011).

In dem Verfahren 1 St OLG Ss 72/2011 hatte des AG Schwandorf den Angeklagten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen, da es zugunsten des Angeklagten von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum augegangen ist, der jegliches schuldhafte Handeln entfallen lässt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision beim OLG Nürnberg eingelegt. Eine Entscheidung dieser Angelegenheit ergeht erst, wenn der EuGH die Vorlagefrage des Bayerischen VGH vom 16.08.2010 beantwortet hat.

 

 


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