Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25.08.2011 entschieden, dass eine in einem europäischen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland verleiht, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung in dem Ausstellerstaat keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, sondern weiterhin in Deutschland sesshaft war.
Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergab sich in den behandelten Fällen entweder aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen, die vom Ausstellerstaat – der tschechischen Republik – erteilt wurden.
Wurde die Fahrerlaubnis während einer in Deutschland laufenden Sperrfirst erworben, berechtigt diese ebenfalls nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.
In diesen Fällen sind die Fahrerlaubnisse automatisch ungültig. Es bedarf nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keines separaten Feststellungsbescheides durch die Führerscheinstelle.
BVerwG 3 C 25.10; 3 C 28.10; 3 C 9.11